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Die Rechte bei Mini-Jobber

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Die Rechte bei Mini-Jobber 
 

In Privathaushalten oder Unternehmen sind auf der Basis von € 400,00 mehr als Millionenteilzeitkräfte beschäftigt. Diese haben von Lohnfortzahlung bis Erziehungsurlaub Ansprüche wie Vollzeitkräfte. Seit Anfang April 2003 bestehen neue Regeln im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Folgend soll ein Überblick dargestellt werden, der keinen rechtlichen Anspruch auf Vollständigkeit hat. 

Auch Teilzeitkräfte auf € 400,00 Basis können einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen. Zum besseren Nachweis bei Streitigkeiten sollte dieser die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitsort, Aufgabenbereich, Gehaltshöhe, Zeiten der Arbeit, Urlaub, Fristen bezüglich der Kündigung beinhalten. 

Kündigung:
Grundsätzlich können Arbeitgeber wie Teilzeitkräfte mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum letzten eines Monats kündigen. Nach längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen. Tarifvertraglich können andere Fristen vereinbart werden. 

Sozialversicherung:
Grundsätzlich ist ein einziger € 400,00 Job abzugsfrei. Hier zahlt der Arbeitgeber im Regelfall pauschal 12 % für die Rentenversicherung und 11 % für die Krankenversicherung. Im Privathaushalt sind vom Arbeitgeber an die Renten- und Krankenversicherung je 5 % zu zahlen. 

Unfallversicherung:
Grundsätzlich muß der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung vorliegt. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. 

Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
Diese Ansprüche können der Teilzeitkraft zustehen, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder wenn die Vollbeschäftigten des Betriebes solche Zahlungen erhalten. Dieser Anspruch rührt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Arbeitnehmer her. 


Die € 400,00 Arbeitnehmer können ohne Steuerkarte arbeiten. Dies trifft auf Rentner, Schüler, Studenten und Hausfrauen zu. Die Firmen sind jedoch nicht verpflichtet, neben den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung auch die pauschale Steuer zu übernehmen. Sie beträgt allerdings nur 2 % vom Bruttoverdienst, so daß die Hemmschwelle für die Arbeitgeber äußerst gering ist. 

Lohnfortzahlungsanspruch:
Der Lohnfortzahlungsanspruch besteht bis zu sechs Wochen für die selbe Krankheit. Dies gilt jedoch nicht für die ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses. Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit bei bestimmten Fällen der Vorerkrankung diese anzurechnen mit der Folge, daß er keine sechs Wochen Krankenlohn auszahlen muß. 

Erziehungsurlaub:
Erziehungsurlaub steht dem € 400,00 Jobber bis zu drei Jahren zu. Während dieser Zeit wird der Arbeitsplatz erhalten. Daneben besteht ein Anspruch auf Erziehungsgeld bis zu zwei Jahren. 

Für weitere Rückfragen steht Ihnen gerne die Rechtsanwaltskanzlei von Udo Schwenke zur Verfügung. 


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